Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsmakler

Aufgaben und Verpflichtungen des Maklers

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Der Versicherungsmakler ist seinem Mandanten gegenüber durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag / Maklerauftrag verbunden. Durch diesen Vertrag ist der Makler zu einer umfassenden (und auch laufenden) Tätigkeit verpflichtet. Der Versicherungsmakler hat unter objektiven Gesichtspunkten den erforderlichen Versicherungsbedarf seines Kunden durch die Risikoanalyse zu ermittlen, sodann einen geeigneten Versicherer auszuwählen und die Deckung des Risikos zu möglichst vorteilhaften Konditionen/Prämien alsbald herbeizuführen. Wobei ggf. auch eine vorläufige Deckung in in Frage kommt bzw. notwendig ist. Durch den Maklerauftrag ist der Finanzdiensleister zur laufenden Betreuung des Versicherungs-Vertragsverhältnisses verpflichtet. Es obliegt ihm das versicherte Risiko zu überwachen und auf eintretende Risikoveränderungen mit Anpassungsvorschlägen zu reagieren und den Kunden hierüber umfassend zu beraten. Der BGH den Versicherungsmakler zu Recht als "treuhänderischen Sachwalter" des Versicherungsnehmers bezeichnet

Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsmakler - Beraterprotokoll

Außerdem wird mit der Umsetzung der EU - Vermittlerrichtlinie zum 22.05.2007 der Versicherungsmakler durch die auferlegten umfangreichen Dokumentationspflichten angehalten ein Beratungsprotokoll anzulegen bzw. zu führen. Näheres hierzu und ein umfassendes Beratungsprotokoll finden Sie hier.
Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsmakler - Nachweis

Ab dem 22.05.2007 ist der Versicherungsmakler verpflichtet eine Vermögensschadenshaftpflicht- versicherung abzuschließen und gegenüber der Registrierungsstelle (IHK) nachzuweisen.

Schadenbeispiele:

Sparte: private Krankenversicherung
Bei dem Abschluss einer privaten Krankheitskostenvollversicherung wurde u.a. auch der Zahnversicherungsschutz mit angeboten und auch abgeschlossen. Nach zwei Jahren machte der Versicherungsnehmer dann Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Versicherer geltend. Die Gesamtkosten beliefen sich auf Euro 6.550, der Versicherer regulierte den Schaden mit Euro 1.500 mit Hinweis auf die tariflichen Bestimmungen, wonach im zweiten Versicherungsjahr maximal 1.500 Euro als Leistungshöchstgrenze vorgesehen waren. Der Versicherungsnehmer berief sich auf die Auskünfte des Vermittlers, wonach dieser auf die Leistungshöchstgrenzen nicht hingewiesen habe. Das dem VN vorliegende sehr knapp gehaltene Angebot enthielt tatsächlich keinen besonderen Hinweis auf diese Begrenzung. Der Vermittler konnte keinen Beweis eines anderen Sachverhaltes erbringen und musste Schadenersatz in Höhe des Differenzbetrages leisten.

Sparte: private Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsnehmer suchte um einen umfassenden Versicherungsschutz im privatem Haftpflichtbereich nach. Nach ausführlicher Beratung durch den Versicherungsmakler kam es zu dem Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung und zusätzlich einer Rechtsschutzversicherung. Der Versicherungsnehmer meldete kurze Zeit darauf einen Schaden der sich im Fussball-Vereinshaus ereignete. Ein Besucher stürzte so unglücklich über eine sich gelöste Türschwelle, dass er insgesamt an die zwei Monate sich einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen musste. Gesamtkosten Euro 23.000. Der Versicherungsnehmer wurde als verantwortlicher Vereinsvorstand (die Vereinstätigkeit war dem Vermittler bekannt)zur Schadenersatzleistung aufgefordert.Der Versicherer lehnte die Übernahme des Schadens dem VN mit dem Hinweis auf den nicht vorhandeneen Schutz ab. Der Vermittler hatte schlicht weg vergessen den VN auch auf den Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung hin anzusprechen bzw. auf die Notwendigkeit des Abschlusses hinzuweisen. ( vdabbakw )