Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsmakler Schadenbeispiele
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Sparte: private Krankenversicherung |
| Bei dem Abschluss einer privaten Krankheitskostenvollversicherung wurde u.a. auch der Zahnversicherungsschutz mit
angeboten und auch abgeschlossen. Nach zwei Jahren machte der Versicherungsnehmer dann Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Versicherer
geltend. Die Gesamtkosten beliefen sich auf Euro 6.550, der Versicherer regulierte den Schaden mit Euro 1.500 mit Hinweis auf die
tariflichen Bestimmungen, wonach im zweiten Versicherungsjahr maximal 1.500 Euro als Leistungshöchstgrenze vorgesehen waren.
Der Versicherungsnehmer berief sich auf die Auskünfte des Vermittlers, wonach dieser auf die Leistungshöchstgrenzen nicht hingewiesen habe.
Das dem VN vorliegende sehr knapp gehaltene Angebot enthielt tatsächlich keinen besonderen Hinweis auf diese Begrenzung. Der Vermittler
konnte keinen Beweis eines anderen Sachverhaltes erbringen und musste Schadenersatz in Höhe des Differenzbetrages leisten. |
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Sparte: private Haftpflichtversicherung |
| Der Versicherungsnehmer suchte um einen umfassenden Versicherungsschutz im privatem Haftpflichtbereich nach.
Nach ausführlicher Beratung durch den Versicherungsmakler kam es zu dem Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung und zusätzlich
einer Rechtsschutzversicherung. Der Versicherungsnehmer meldete kurze Zeit darauf einen Schaden der sich im Fussball-Vereinshaus ereignete.
Ein Besucher stürzte so unglücklich über eine sich gelöste Türschwelle, dass er insgesamt an die zwei Monate sich einer stationären
Krankenhausbehandlung unterziehen musste. Gesamtkosten
Euro 23.000. Der Versicherungsnehmer wurde als verantwortlicher Vereinsvorstand (die Vereinstätigkeit war dem Vermittler bekannt)zur
Schadenersatzleistung aufgefordert.Der Versicherer lehnte die Übernahme des Schadens dem VN mit dem Hinweis auf den nicht vorhandeneen Schutz ab.
Der Vermittler hatte schlicht weg vergessen den VN auch auf den Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung hin anzusprechen bzw. auf die
Notwendigkeit des Abschlusses hinzuweisen. ( vdabbakw )
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VDABBAKW_1491 20.05.2012-07:15:19
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