Der Versicherungsmakler ist seinem Mandanten gegenüber durch einen
Geschäftsbesorgungsvertrag/Maklerauftrag verbunden. Durch diesen Vertrag ist der Makler zu einer umfassenden (und auch laufenden)
Tätigkeit verpflichtet. Der Versicherungsmakler hat unter objektiven Gesichtspunkten den erforderlichen
Versicherungsbedarf seines Kunden durch die Risikoanalyse zu ermittlen, sodann einen geeigneten Versicherer auszuwählen und die Deckung
des Risikos zu möglichst vorteilhaften Konditionen/Prämien alsbald herbeizuführen. Wobei ggf. auch eine vorläufige Deckung in in Frage
kommt bzw. notwendig ist. Durch den Maklerauftrag ist der Finanzdiensleister zur laufenden Betreuung des
Versicherungs-Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Es obliegt ihm das versicherte Risiko zu überwachen und auf eintretende Risikoveränderungen mit Anpassungsvorschlägen zu
reagieren und den Kunden hierüber umfassend zu beraten. Der BGH den Versicherungsmakler zu Recht als "treuhänderischen Sachwalter" des
Versicherungsnehmers bezeichnet
Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsmakler - Beraterprotokoll
Ausserdem wird mit der Umsetzung der EU - Vermittlerrichtlinie zum 22.05.2007
der Versicherungsmakler durch die auferlegten umfangreichen Dokumentationspflichten angehalten ein
Beratungsprotokoll anzulegen bzw. zu führen.
Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsmakler - Nachweis
Ab dem 22.05.2007 ist der Versicherungsmakler verpflichtet eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschliessen und gegenüber der Registrierungsstelle (IHK) nachzuweisen. ( vdabbakw )